FG München - Urteil vom 06.05.2002
3 K 152/02
Normen:
Zollkodex Art. 12 ; GemZT AV 2a;

Rechtliches Interesse an einer verbindlichen Zolltarifauskunft

FG München, Urteil vom 06.05.2002 - Aktenzeichen 3 K 152/02

DRsp Nr. 2003/7807

Rechtliches Interesse an einer verbindlichen Zolltarifauskunft

1. Es besteht kein rechtliches Interesse an der Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, wenn sämtliche in Betracht kommenden Positionen des Zolltarifs zur selben Einfuhrabgabenbelastung, nämlich Zollsatz 0 und Einfuhrumsatzsteuersatz 16%, führen. 2. Ein Holzkästchen, das keine Merkmale aufweist, die es zur Verwendung als Spielzeug bestimmen könnten, ist unter Pos. 4420 GemZT einzureihen.

Normenkette:

Zollkodex Art. 12 ; GemZT AV 2a;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung eines Kästchens.

Die Klägerin beantragte im September 2001 bei der Oberfinanzdirektion - OFD - Nürnberg - Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA München) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft - vZTA - über eine als "Spielkästchen" bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als Spielware. Es handelt sich um einen nach vorne geöffneten Kasten aus dreilagig verleimtem Sperrholz mit Bemalung. Das Erzeugnis soll zur dekorativen Aufnahme von Spielfiguren verwendet werden.

Die OFD reihte die str. Ware in der vZTA Nr. DE M/1715/01-1 vom 21. September 2001 als "Innenausstattungsgegenstand aus Holz" in die Unterpos. 4420 9099 der Kombinierten Nomenklatur - KN - ein.