BGH - Beschluss vom 03.07.2018
II ZB 28/16
Normen:
ZPO § 66 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2018, 898
BB 2018, 2188
BGHZ 219, 155
DB 2018, 2297
DZWIR 2018, 580
MDR 2018, 1266
MDR 2019, 148
NJW 2018, 3016
NZG 2018, 1151
WM 2018, 1798
ZIP 2018, 1828
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 334/15
OLG Hamburg, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 W 64/15

Rechtliches Interesse eines Gesellschafters am Beitritt zum Rechtsstreit bei Zahlungsklagen einer Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter; Prüfen der Zulässigkeit eines Beitritts zu Klage und Widerklage jeweils für sich

BGH, Beschluss vom 03.07.2018 - Aktenzeichen II ZB 28/16

DRsp Nr. 2018/12313

Rechtliches Interesse eines Gesellschafters am Beitritt zum Rechtsstreit bei Zahlungsklagen einer Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter; Prüfen der Zulässigkeit eines Beitritts zu Klage und Widerklage jeweils für sich

a) Bei Zahlungsklagen einer Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter hat der Gesellschafter regelmäßig kein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO am Beitritt zum Rechtsstreit.b) Die Zulässigkeit eines Beitritts zu Klage und Widerklage ist jeweils selbständig zu prüfen. Ein Beitritt auf Seiten einer Hauptpartei ist auch allein zur Klageoder allein zur Widerklage möglich.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 66 Abs. 1;

Gründe

I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 25.000 € Gesellschafterin der Klägerin zu 26, einer französischen Société Civile Immobilière (folgend SCI). Die Klägerin zu 26 ist eine von insgesamt über 30 Klägerinnen und Klägern, die gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der angeblichen Verletzung anwaltlicher Pflichten eingeklagt haben.