OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.01.2020
4 MB 102/19
Normen:
AufenthG § 7 Abs. 1; AufenthG § 8 Abs. 1; AufenthG § 21 Abs. 1; AufenthG § 30 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 09.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 133719

Rechtmäßige Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Notwendige Befähigung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Deutschland; Berücksichtigung der Insolvenz einer Gesellschaft des Asylbewerbers

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.01.2020 - Aktenzeichen 4 MB 102/19

DRsp Nr. 2020/2408

Rechtmäßige Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Notwendige Befähigung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Deutschland; Berücksichtigung der Insolvenz einer Gesellschaft des Asylbewerbers

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 9. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 7 Abs. 1; AufenthG § 8 Abs. 1; AufenthG § 21 Abs. 1; AufenthG § 30 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2019 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.