BGH - Beschluss vom 26.01.2017
AnwZ (Brfg) 49/16
Normen:
BRAO § 112e S. 2; FAO § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Brandenburg, vom 01.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I 4/15

Rechtmäßige Ablehnung der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung aufgrund unzureichender Verhandlungstage in einem Dreijahreszeitraum

BGH, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 49/16

DRsp Nr. 2017/12720

Rechtmäßige Ablehnung der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung aufgrund unzureichender Verhandlungstage in einem Dreijahreszeitraum

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 1. August 2016 verkündete Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; FAO § 5 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit Oktober 2003 als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist Mitglied der Beklagten. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 beantragte er bei der Beklagten die Verleihung der Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht". Mit Bescheid vom 15. Juli 2015 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil von den vom Kläger in seiner Fallliste aufgeführten 42 Hauptverhandlungstagen vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht nur 31 in den Dreijahreszeitraum vom 29. Oktober 2011 bis zum 29. Oktober 2014 fielen. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Bescheid vom 5. August 2015 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.