FG München - Urteil vom 15.04.2020
4 K 3055/19
Normen:
FGO § 105 Abs. 3 S. 2;

Rechtmässige Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids

FG München, Urteil vom 15.04.2020 - Aktenzeichen 4 K 3055/19

DRsp Nr. 2022/8956

Rechtmässige Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids

Tenor

1.

Unter Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 27. Juni 2018 in Ges talt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2019 wird die festgesetzte Grunderwerbsteuer auf 18.935 € herabgesetzt.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) zu Recht die Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids abgelehnt hat.