OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.01.2019
1 B 60/19
Normen:
GG Art. 87a; GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 L 494/18

Rechtmäßige Ausschreibung eines Dienstpostens zur Besetzung durch einen Beamten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 1 B 60/19

DRsp Nr. 2019/3996

Rechtmäßige Ausschreibung eines Dienstpostens zur Besetzung durch einen Beamten

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.545,08 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 87a; GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag zu entsprechen,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zum rechtskräftigen Abschluss des parallelen Beschwerdeverfahrens des Antragstellers gegen die Ablehnung vom 19. Februar 2018 zu untersagen, den Dienstposten G 5 im Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) Dienstort C. (BesGr B 2) mit dem ausgewählten Bewerber Herrn Leitender Technischer Regierungsdirektor K. T. zu besetzen.

Das Verwaltungsgericht hat diesen - in zeitlicher Hinsicht ("bis zum rechtskräftigen Abschluss des parallelen Beschwerdeverfahrens") von vornherein zu weit gehenden,