Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsgegner zu Recht die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Antragstellerin begrenzt hat.
Die Antragstellerin wurde in 07/2020 gegründet. Ihr Gegenstand ist der Handel insbesondere von Kraftfahrzeugen, einschließlich Im- und Export.
Nach Eingang der steuerlichen Anmeldung teilte der Antragsgegner der Antragstellerin am 24.09.2020 mit, dass sie unter der im Rubrum genannten Steuer-Nummer u.a. für Umsatzsteuer geführt werde. In der Folge erteilte das Bundeszentralamt für Steuern -BZSt- der Antragstellerin eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Die Antragstellerin meldete ab dem II. Quartal 2021 innergemeinschaftliche Lieferungen (im gesamten Veranlagungszeitraum 2021: 1.917.500,00 €) und Erwerbe sowie Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben an. Ausweislich der Zusammenfassenden Meldungen für das II. und III. Quartal 2021 waren ihre Abnehmer ausschließlich Inhaber ungarischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern.
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