BGH - Beschluss vom 15.07.2019
II ZA 24/19
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 1008;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 29.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 9106/14
OLG Nürnberg, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 98/16

Rechtmäßige Beschränkung der Prozesskostenhilfe auf die Mehrvertretungsgebühr

BGH, Beschluss vom 15.07.2019 - Aktenzeichen II ZA 24/19

DRsp Nr. 2019/12049

Rechtmäßige Beschränkung der Prozesskostenhilfe auf die Mehrvertretungsgebühr

Beauftragen zwei Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit und liegen aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, ist die Bewilligung bezüglich der Anwaltsgebühren auf die für diesen Fall im Gesetz vorgesehenen Erhöhungsbeträge zu beschränken.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 1008;

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren.

Die Antragstellerin wird gesamtschuldnerisch mit P. K. von den Klägern auf Schadensersatz aufgrund einer Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung in Anspruch genommen.