FG Düsseldorf - Beschluss vom 29.04.2022
4 K 2661/21 VTa
Normen:
TabStG § 2 Abs. 1 Nr. 5 S. 1;

Rechtmäßige Erhebung einer Zusatzsteuer auf erhitzten Tabak

FG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2022 - Aktenzeichen 4 K 2661/21 VTa

DRsp Nr. 2022/8952

Rechtmäßige Erhebung einer Zusatzsteuer auf erhitzten Tabak

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu folgenden Fragen ersucht:

1.

Ist Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EU 2009, L 9, Seite 12) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/475 des Rates vom 18. Februar 2019 (ABl. EU 2019, L 83, Seite 42) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Tabaksteuer für erhitzten Tabak entgegensteht, die hinsichtlich der Berechnung der Steuer vorsieht, dass neben einem Steuersatz für Pfeifentabak eine Zusatzsteuer erhoben wird, die 80 Prozent des Steuerbetrags für Zigaretten abzüglich des Steuerbetrags für Pfeifentabak beträgt?

2. 3.