Die Bescheide vom 12. Juli 2016 betreffend Einkommensteuer 2006 bis 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 10. April 2017 werden mit der Maßgabe geändert, dass von folgenden Nettoerlösen auszugehen ist:
-Betrieb C...: | jeweils 370.000,00 € für 2007 und 2008; |
-Betrieb D...: | 68.000,00 € für 2006, |
68.646,86 € für 2007 | |
sowie 68.722,46 € für 2008. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 60 % und dem Beklagten zu 40 % auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Prozessbeteiligten streiten über die Ergebnisse einer Außenprüfung bei Herrn E... betr. die Jahre 2006 bis 2008.
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