Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist die Festsetzung der Gewerbesteuer für das Jahr 2013.
Der Kläger war im Streitjahr 2013 als Kfz-Sachverständiger tätig und erzielte hieraus nach Auffassung des Finanzamts Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nachdem er trotz mehrfacher Aufforderung keine Gewerbesteuererklärung gemäß § 149 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Gewerbesteuerdurchführungsverordnung (GewStDV) abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für den Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheid vom 21. August 2015 gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und setzte den Gewerbesteuermessbetrag auf 4.042 € fest.
Der dagegen gerichtete Einspruch wurde nicht begründet und mit Einspruchsbegründung vom 13. Januar 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Außerdem wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.
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