OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.08.2019
9 A 4511/18
Normen:
AO § 119 Abs. 3 S. 2; KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 3b;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 112/18

Rechtmäßige Festsetzung von Benutzungsgebühren für ein Grundstück; Notwendigkeit eines unterschriebenen Gebührenbescheids; Maßgeblichkeit einer Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebüjhren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2019 - Aktenzeichen 9 A 4511/18

DRsp Nr. 2019/11969

Rechtmäßige Festsetzung von Benutzungsgebühren für ein Grundstück; Notwendigkeit eines unterschriebenen Gebührenbescheids; Maßgeblichkeit einer Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebüjhren

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 3 S. 2; KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 3b;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.