FG Münster - Urteil vom 01.02.2018
1 K 2943/16 L
Normen:
BRAO § 51 Abs. 1; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 362
DStZ 2018, 364
EFG 2018, 831

Rechtmäßige Haftungsinanspruchnahme einer Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR für Lohnsteuer; Berufliches Interesse an der Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung und zur Rechtswaltskammer

FG Münster, Urteil vom 01.02.2018 - Aktenzeichen 1 K 2943/16 L

DRsp Nr. 2018/5311

Rechtmäßige Haftungsinanspruchnahme einer Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR für Lohnsteuer; Berufliches Interesse an der Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung und zur Rechtswaltskammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 51 Abs. 1; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin, eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR, wendet sich gegen eine Haftungsinanspruchnahme für Lohnsteuer.

Bei der Klägerin fand am 13.04.2016 eine Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 01.01.2013 bis 29.02.2016 statt. Der Prüfer stellte im Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung vom 22.04.2016 fest, dass die Klägerin für die angestellte Rechtsanwältin Frau A die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer, zum Deutschen Anwaltsverein und die Umlage der Rechtsanwaltskammer für das besondere elektronische Anwaltspostfach übernommen hatte. Nach Auffassung des Prüfers stellte die Übernahme der genannten Beiträge durch die Klägerin steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Im Einzelnen handelte es sich dabei ausweislich des Prüfungsberichts um folgende Beträge:

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung:

2013 - 2016 jeweils 2.115,23 EUR jährlich (Fälligkeit Januar)