Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29. April 2015 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Beigeladene wendet sich in Höhe von 2.334,06 EUR gegen die Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage der Klägerin.
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