FG München - Urteil vom 25.04.2016
7 K 1252/14
Normen:
AO § 52 Abs. 1 S. 1; AO § 55 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2018, 497
DStZ 2017, 396
DStZ 2017, 430
EFG 2017, 753

Rechtmäßige Heranziehung zur Körüerschaftsteuer sowie zur Gewerbesteuer wegen fehlender Gemeinnützigkeit bei der tatsächlichen Geschäftsführung

FG München, Urteil vom 25.04.2016 - Aktenzeichen 7 K 1252/14

DRsp Nr. 2017/4372

Rechtmäßige Heranziehung zur Körüerschaftsteuer sowie zur Gewerbesteuer wegen fehlender Gemeinnützigkeit bei der tatsächlichen Geschäftsführung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 52 Abs. 1 S. 1; AO § 55 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH. Sie wurde am .... 2010 durch notarielle Urkunde als gemeinnützige GmbH errichtet und ist unter Nr. HRB ... ins Handelsregister des Amtsgerichts X eingetragen. Ihr Stammkapital beträgt 51.000 €. Gemäß ihrer Satzung ist der Gesellschaftszweck der Klägerin die Förderung des Gesundheitswesens, insbesondere die Förderung von Forschung und Bildung im Gesundheitswesen sowie die Unterstützung von Krankenhäusern und Kliniken in X. Die Geschäftsanteile der Klägerin werden von A, B, C und D gehalten, B ist ihr Geschäftsführer. B, C und D waren in den Streitjahren auch Kommanditisten der E GmbH & Co. KG (E-KG), A war (neben der E GmbH) deren Komplementär. Die Beteiligung der Personengruppe am Festkapital der E-KG betrug zum 31.12.2010 und 31.12.2011 insgesamt jeweils 98 % (A = 49 %, B = 17 %, C = 16 %, D = 16 %).