FG Bremen - Urteil vom 09.07.2020
1 K 89/17 (6)
Normen:
TabStG § 23 Abs. 1 S. 1;

Rechtmäßige Heranziehung zur Tabaksteuer für geschmuggelte Zigaretten

FG Bremen, Urteil vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 1 K 89/17 (6)

DRsp Nr. 2022/409

Rechtmäßige Heranziehung zur Tabaksteuer für geschmuggelte Zigaretten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TabStG § 23 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der Beklagte den Kläger auf Tabaksteuer i. H. v. 1.533.756,36 € in Anspruch genommen hat.

Im Jahr 2013 führte das Zollfahndungsamt Hannover ein Ermittlungsverfahren gegen verschiedene Personen, unter anderem den Kläger, wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO. Mit Schlussbericht vom 27.03.2014 schloss das Zollfahndungsamt Hannover seine Ermittlungen ab.

Mit Anklageschrift vom 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Osnabrück beim Landgericht Osnabrück Anklage unter anderem gegen den Kläger und weitere Angeschuldigte. Die Staatsanwaltschaft warf den Angeschuldigten u.a. vor, gemeinschaftlich durch 3 Straftaten gewerbsmäßig die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern in großem Umfang verkürzt zu haben.

Im Einzelnen führte die Staatsanwaltschaft Osnabrück in der Anklageschrift hinsichtlich des Klägers folgendes aus:

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