Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 94 % und der Beklagte zu 6 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, den Kläger mit einem Duldungsbescheid wegen rückständiger Steuerbeträge eines Dritten in Anspruch zu nehmen.
1. 2.
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