FG Düsseldorf - Beschluss vom 23.08.2019
9 Ko 1522/19 KF
Normen:
FGO § 142; ZPO § 126;

Rechtmäßige rückwirkende Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld; Festsetzung der Prozessvertreterkosten in einem Erinnerungsverfahren

FG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2019 - Aktenzeichen 9 Ko 1522/19 KF

DRsp Nr. 2019/15958

Rechtmäßige rückwirkende Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld; Festsetzung der Prozessvertreterkosten in einem Erinnerungsverfahren

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Erinnerungsführer tragen die gerichtlichen Auslagen und außergerichtlichen Kosten.

Normenkette:

FGO § 142; ZPO § 126;

Gründe

I.

Die Erinnerungsführer wenden sich gegen die Festsetzung der von der Erinnerungsgegnerin (Familienkasse) an sie als Prozessvertreter in dem Verfahren 9 K 1626/18 Kg zu erstattenden Kosten.

In diesem Klageverfahren hatte sich die Klägerin, vertreten durch die Erinnerungsführer, gegen die rückwirkende Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld für die Zeiträume Oktober 2014 bis Juni 2015 sowie Juni 2016 bis Dezember 2017 i.H.v. 5.314 € gewandt. Der 9. Senat hatte der Klägerin für die Durchführung des Klageverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt, soweit sie sich gegen die Rückforderung des Kindergeldes i.H.v. 2.064 € wehrte (wegen der Erfolgsaussicht der Klage für die 11 Monate Oktober 2014 bis Juni 2015 sowie November und Dezember 2017). Im übrigen, also für die 17 Monate Juni 2016 bis Oktober 2017, wurde der Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht des Klagebegehrens abgelehnt (Beschluss vom 9.11.2018 9 K 1626/18 Kg).