FG Sachsen - Urteil vom 16.09.2021
4 K 412/21
Normen:
NpSG § 3 Abs. 4;

Rechtmäßige Sicherstellungsverfügung einer Luftfrachtsendung von Chemikalien

FG Sachsen, Urteil vom 16.09.2021 - Aktenzeichen 4 K 412/21

DRsp Nr. 2022/3749

Rechtmäßige Sicherstellungsverfügung einer Luftfrachtsendung von Chemikalien

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

NpSG § 3 Abs. 4;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Sicherstellungsverfügung nach § 3 Abs. 4 NpSG (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz) i. V. m § 3 Abs. 1 NpSG in Bezug auf eine für sie bestimmte und in ihrem Eigentum stehende Luftfrachtsendung von Chemikalien am Flughafen ... und begehrt die Herausgabe dieser chemischen Substanzen.

Am 26.05.2020 wurde die aus Indien kommende DHL-Sendung mit dem Luftfrachtbrief (Master Air Way b) MAWB ... durch Beamte der Kontrolleinheit Flughafen ... des HZA kontrolliert. Versender lt. Frachtpapieren (Blatt 9 f. der Behördenakte) war A (Indien), Empfänger war B (Niederlande). Gemäß dem beigefügten "Consolidation Manifest" (Blatt 10 der Behördenakte) war hiervon abweichend der Versender P (Indien) und Empfänger die Klägerin. Ausweislich der beigefügten Packzettel (dazu Blatt 2 bis 8 der Behördenakte) handelte es sich bei den insgesamt 31 Kunststofffässern um sechs verschiedene Substanzen:

1. 2-methyl amino-meta-tolyl propane hydrichloride (YLV01), Menge: 7 Fässer zu 15 kg, auch bekannt als 3-Methylmethcathinon (3-MMC) und in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt.
2.