OVG Niedersachsen - Beschluss vom 23.04.2018
7 LA 54/17
Normen:
AbfAEV § 3 Abs. 2; GewO § 35; KrWG § 18 Abs. 1; KrWG § 18 Abs. 5 S. 2 Alt. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 97
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 459/15

Rechtmäßige Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung; Ausnahme einer Untersagungsverfügung von der partiellen Gesamtrechtsnachfolge im Fall der Abspaltung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.04.2018 - Aktenzeichen 7 LA 54/17

DRsp Nr. 2019/2845

Rechtmäßige Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung; Ausnahme einer Untersagungsverfügung von der partiellen Gesamtrechtsnachfolge im Fall der Abspaltung

1. Bei einer Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG handelt es sich um eine höchstpersönliche öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die im Fall der Abspaltung von der partiellen Gesamtrechtsnachfolge ausgenommen ist. Denn sie knüpft an das persönliche Merkmal der Zuverlässigkeit an.2. Auch juristische Personen können höchstpersönliche Rechtsbeziehungen haben. Insbesondere kann das Kriterium der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nicht auf natürliche Personen beschränkt werden.3. Die Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG ist weder selbst eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition, noch ist durch sie eine solche Rechtsposition in Form eines Rechts oder einer Verpflichtung entstanden, die übergangsfähig wäre.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 6. Kammer (Einzelrichter) - vom 18. Mai 2017 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

AbfAEV § 3 Abs. 2; GewO § 35; KrWG § 18 Abs. 1; KrWG § 18 Abs. 5 S. 2 Alt. 1;

Gründe