FG München - Urteil vom 03.03.2022
4 K 1241/21
Normen:
GrEStG § 6a Abs. 4;

Rechtmäßige Versagung einer Steuervergünstigung gemäß § 6a Satz 1 GrEStG

FG München, Urteil vom 03.03.2022 - Aktenzeichen 4 K 1241/21

DRsp Nr. 2022/8953

Rechtmäßige Versagung einer Steuervergünstigung gemäß § 6a Satz 1 GrEStG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 6a Abs. 4;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) die Steuervergünstigung des § 6a Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) zu Recht nicht gewährt hat.

Die Klägerin, eine 100%ige Tochter der X AG, wurde 2017 gegründet und im April 2017 ins Handelsregister eingetragen. Gesellschaftszweck der Klägerin ist der Erwerb, Verkauf und das Verwalten von eigenen Immobilien.