FG Köln - Beschluss vom 13.04.2018
2 V 174/18
Normen:
FGO § 114 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 236
BB 2018, 1366
EFG 2018, 1164

Rechtmäßige Weiterleitung eines Auskunftsersuchens an die Steuerverwaltung Maltas

FG Köln, Beschluss vom 13.04.2018 - Aktenzeichen 2 V 174/18

DRsp Nr. 2018/7120

Rechtmäßige Weiterleitung eines Auskunftsersuchens an die Steuerverwaltung Maltas

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes über die Frage, ob der Antragsgegner ein Auskunftsersuchen an die Steuerverwaltung Maltas weiterleiten darf.

Die Antragstellerin ist die deutsche Niederlassung der polnischen Firma R. Im Rahmen einer Betriebsprüfung teilte das Finanzamt G der Antragstellerin am 14.11.2016 mit, dass nach den Feststellungen die Firma R Überweisungen i.H.v. 200.000 € bzw. 110.000 € mit dem Vermerk "Darlehen" erhalten habe. Die genannten Beträge seien von dem Konto der Firma K GmbH überwiesen worden, welche ihrerseits die Geldbeträge zuvor von der Firma D Ltd. aus Malta erhalten habe. Nach Mitteilung der Antragstellerin habe der Zufluss des Geldes im Zusammenhang mit dem Kauf eines "..." gestanden.

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