VGH Bayern - Beschluss vom 12.03.2019
10 ZB 18.2371
Normen:
VwZVG Art. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 4 K 18.1076

Rechtmäßige Zustellung einer Ausweisung durch öffentliche Bekanntmachung; Gründliches Bemühen bei der Ermittlung des Aufenthaltsortes in Deutschland

VGH Bayern, Beschluss vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 10 ZB 18.2371

DRsp Nr. 2019/6287

Rechtmäßige Zustellung einer Ausweisung durch öffentliche Bekanntmachung; Gründliches Bemühen bei der Ermittlung des Aufenthaltsortes in Deutschland

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwZVG Art. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2017 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zehn Jahre befristet und seine Abschiebung in die Republik Bosnien-Herzegowina für den Fall, dass er das Bundesgebiet nicht verlassen haben oder dorthin wieder einreisen sollte, angedroht wurde.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.