BGH - Beschluss vom 07.03.2019
AnwZ (Brfg) 66/18
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4;
Vorinstanzen:
AnwGH Brandenburg, vom 16.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I 2/12

Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 07.03.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 66/18

DRsp Nr. 2019/5798

Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls

Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden, die nur in Ausnahmefällen verneint werden kann, wenn der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. Juli 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 1. Juli 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Mit Bescheid vom 23. September 2011 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 20. Januar 2012 zurück.