BGH - Beschluss vom 30.01.2017
AnwZ (Brfg) 57/16
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 1 - 6/15

Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 57/16

DRsp Nr. 2017/2947

Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalte.2. Ein Urteil ist gemäß § 120 Abs. 1 VwGO auf Antrag zu ergänzen, wenn ein nach dem Tatbestand oder dem Terminsprotokoll gestellter Antrag übergangen, das heißt versehentlich nicht beschieden wurde.3. Die Zulassung der Berufung kann nicht allein zum Zweck einer Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO beantragt werden und damit nicht zur Wiedereinführung eines Hilfsantrags in das Verfahren.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 13. Juli 2016 verkündete Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.