BGH - Beschluss vom 01.02.2019
AnwZ (Brfg) 76/18
Normen:
BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 611
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 1 - 12/18

Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 01.02.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 76/18

DRsp Nr. 2019/3258

Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Weist eine anwaltlich nicht vertretene Partei durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest nach, dass sie am Tag der mündlichen Verhandlung krankheitsbedingt nicht verhandlungsfähig ist, liegt in der Regel ein erheblicher Grund vor, welcher die Aufhebung oder Verlegung des Termins rechtfertigt. Im Verfahren des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sind wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 11. September 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4;

Gründe

I.