BGH - Beschluss vom 04.07.2019
AnwZ (Brfg) 20/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 14.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 34/18

Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 04.07.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 20/19

DRsp Nr. 2019/13242

Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Die Prüfung der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels sowie die Prüfung der Auslegungsbedürftigkeit und -fähigkeit eines Rechtsmittelschriftsatzes bzw. seiner Umdeutung obliegen nicht dem Anwaltsgerichtshof, sondern dem Rechtsmittelgericht. Eine Vorlage der Akte an dieses innerhalb der Rechtsmitteleinlegungsfrist ist ausgeschlossen, wenn die Rechtsmittelschrift am frühen Nachmittag eines Freitags einging, die Rechtsmittelfrist aber bereits am folgenden Montag ablief.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Berufung der Klägerin und ihr Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 14. Dezember 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen werden als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.