Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Berufung der Klägerin und ihr Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 14. Dezember 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen werden als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
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