BFH - Beschluss vom 08.05.2012
III B 2/11
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 127; EStG § 4f S. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1305
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2494/09

Rechtmäßigkeit der Abhängigkeit eines Abzugs von Kinderbetreuungskosten vom Nachweis einer bargeldlosen Zahlung als klärungsbedürftige Frage i.R. einer Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung zwischen baren und unbaren Zahlungsvorgängen zwecks Bekämpfung von Schwarzarbeit im Privathaushalt

BFH, Beschluss vom 08.05.2012 - Aktenzeichen III B 2/11

DRsp Nr. 2012/14058

Rechtmäßigkeit der Abhängigkeit eines Abzugs von Kinderbetreuungskosten vom Nachweis einer bargeldlosen Zahlung als klärungsbedürftige Frage i.R. einer Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung zwischen baren und unbaren Zahlungsvorgängen zwecks Bekämpfung von Schwarzarbeit im Privathaushalt

1. NV: Es ist nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nach § 4f Satz 5 EStG a.F. von der Voraussetzung abhängig gemacht hat, dass der Steuerpflichtige die Aufwendung durch die Zahlung auf das Kontos des Leistungserbringers nachweist. 2. NV: Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Abzugs von Kinderbetreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 €.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 127; EStG § 4f S. 5;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder wurden nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.