FG Düsseldorf - Urteil vom 23.08.2007
14 K 5328/05 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 70 Abs. 4 ; AO § 89 ; AO § 173 Abs.1 Nr. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1959

Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung - Kindergeld; Grenzbetragsberechnung; Bindungswirkung Aufhebungsbescheid; Auslegung des Regelungsgehalts; Sozialversicherungsbeiträge; Vertrauensschutz; Durchbrechung Bestandskraft

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2007 - Aktenzeichen 14 K 5328/05 Kg

DRsp Nr. 2008/10257

Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung - Kindergeld; Grenzbetragsberechnung; Bindungswirkung Aufhebungsbescheid; Auslegung des Regelungsgehalts; Sozialversicherungsbeiträge; Vertrauensschutz; Durchbrechung Bestandskraft

1. Für die Auslegung eines Bescheides nach Maßgabe des objektiven Verständnishorizonts des Empfängers ist neben dem Tenor auf den materiellen Regelungsgehalt einschließlich der Begründung des Bescheides abzustellen. 2. Wird ein im Jahr 2005 ergangener Bescheid, mit dem die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung vom 01.01.2004 aufgehoben wird, damit begründet, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag im Kalenderjahr 2004 übersteigen, kann der Adressat den Bescheid dahin gehend verstehen, dass die Behörde die Kindergeldfestsetzung ausschließlich für das Jahr 2004 aufheben will. 3. Eine Bindungswirkung des Aufhebungsbescheides bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe kann in diesem Fall nicht angenommen werden.