Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 14.10.2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 14.10.2020, mit der sie sich gegen die Ablehnung der Festsetzung eines Streitwertes im zugrunde liegenden Verfahren über die endgültige Festsetzung von Kurzarbeitergeld unter Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs durch die Beklagte wendet, ist zulässig, aber unbegründet.
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