FG Münster - Urteil vom 31.05.2022
11 K 3305/18 Kg,AO
Normen:
EStG § 62 Abs. 1;

Rechtmäßigkeit der Änderung der Festsetzung des Differenz-Kindergeldes

FG Münster, Urteil vom 31.05.2022 - Aktenzeichen 11 K 3305/18 Kg,AO

DRsp Nr. 2022/9736

Rechtmäßigkeit der Änderung der Festsetzung des Differenz-Kindergeldes

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Änderung der Festsetzung des Differenz-Kindergeldes und der Rückforderung von Kindergeld.

Die Klägerin, die belgische Staatsangehörige ist, bezog für ihren Sohn M., geboren am xx.xx.1999, fortlaufend - auch im streitigen Zeitraum von Januar 2017 bis Mai 2018 - Familienleistungen in Belgien und Differenz-Kindergeld in Deutschland. Sie und ihr Sohn hatten im streitigen Zeitraum ihren Wohnsitz in Deutschland. Ihr Sohn besuchte das ..., eine Schule der Sekundarstufe II des Kreises S.. Von dem Vater ihres Sohnes, F. J., der seinen Wohnsitz im streitigen Zeitraum in Belgien hatte und dort unselbständig erwerbstätig war, ist sie seit 2003 geschieden. Die Klägerin bezieht seit 2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung Bund.