Der Kläger, der als Gastwirt selbständig tätig ist, wendet sich gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern.
Der Beklagte erinnerte ihn mit Bescheid vom 15.05.2002 an die Einreichung der Steuererklärungen betreffend ESt, USt und GewSt, jeweils für das Jahr 2000, und drohte ihm Zwangsgelder von je EUR 300,-, zusammen EUR 900,-, für den Fall an, dass er die Steuererklärungen nicht bis zum 04.06.2002 einreiche. Der Kläger gab die geforderten Steuererklärungen nicht ab. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2002 die angedrohten Zwangsgelder fest.
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