FG Bremen - Urteil vom 12.03.2003
2 K 440/02
Normen:
AO (1977) § 328 Abs. 1 S. 1 § 332 Abs. 2 S. 1 § 333 § 119 § 118 § 149 ;

Rechtmäßigkeit der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld

FG Bremen, Urteil vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 2 K 440/02

DRsp Nr. 2006/29448

Rechtmäßigkeit der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld

1. Wird in einem Bescheid neben der Zwangsgeldandrohung gleichzeitig -nochmals- an die Pflichten zur Abgabe noch ausstehender Steuererklärungen unter erneuter Fristsetzung erinnert, steht der Qualifikation dieser Erinnerung als -für die Anwendung von Zwangsmitteln erforderlicher- Grundverwaltungsakt i.S. des § 328 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 nicht das Fehlen einer gesonderten Rechtsbehelfsbelehrung entgegen. 2. Eine Zwangsgeldandrohung ist hinreichend bestimmt i.S. von § 119 AO 1977, wenn das vom Adressaten erwartete Verhalten ebenso wie die angedrohten Zwangsmittel und die Bedingung für ihre Anwendung eindeutig benannt sind.

Normenkette:

AO (1977) § 328 Abs. 1 S. 1 § 332 Abs. 2 S. 1 § 333 § 119 § 118 § 149 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der als Gastwirt selbständig tätig ist, wendet sich gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern.

Der Beklagte erinnerte ihn mit Bescheid vom 15.05.2002 an die Einreichung der Steuererklärungen betreffend ESt, USt und GewSt, jeweils für das Jahr 2000, und drohte ihm Zwangsgelder von je EUR 300,-, zusammen EUR 900,-, für den Fall an, dass er die Steuererklärungen nicht bis zum 04.06.2002 einreiche. Der Kläger gab die geforderten Steuererklärungen nicht ab. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2002 die angedrohten Zwangsgelder fest.