FG Nürnberg - Urteil vom 03.06.2008
II 327/05
Normen:
AO § 328 Abs. 1 S. 1 ; AO § 328 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 102 S. 2 ;

Rechtmäßigkeit der Androhung von Zwangsgeld wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen

FG Nürnberg, Urteil vom 03.06.2008 - Aktenzeichen II 327/05

DRsp Nr. 2008/16382

Rechtmäßigkeit der Androhung von Zwangsgeld wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen

1. Gemäß § 328 Abs. 1 Satz 1 AO kann ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln wie Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Zu den erzwingbaren Verwaltungsakten gehört auch die Anordnung zur Abgabe einer Steuererklärung. 2. Wenn der Steuerpflichtige trotz wiederholter Aufforderungen durch das Finanzamt im maschinellen Mahnverfahren die Umsatzsteuererklärungen nicht einreicht und das Finanzamt schriftlich nochmals an deren Abgabe erinnert, ist es grundsätzlich berechtigt, die Abgabe der Steuererklärungen mit Zwangsmitteln durchzusetzen.

Normenkette:

AO § 328 Abs. 1 S. 1 ; AO § 328 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 102 S. 2 ;

Tatbestand: