FG Nürnberg - Urteil vom 30.10.2008
IV 336/05
Normen:
BGB § 133; FGO § 47 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 S. 3;

Rechtmäßigkeit der Androhung von Zwangsgeldern wegen Nichtabgabe der Feststellungserklärungen

FG Nürnberg, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen IV 336/05

DRsp Nr. 2010/6506

Rechtmäßigkeit der Androhung von Zwangsgeldern wegen Nichtabgabe der Feststellungserklärungen

Prozessuale Willenserklärungen sind in gleicher Weise wie Willenserklärungen im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches der Auslegung zugänglich und bedürftig. Dabei ist nicht am buchstäblichen Sinn der Erklärung zu haften. Dementsprechend kann auch durch Auslegung ermittelt werden, wer Kläger ist. Eine Auslegung setzt jedoch voraus, dass die Klägerbezeichnung nicht eindeutig ist.

Normenkette:

BGB § 133; FGO § 47 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Androhung von Zwangsgeldern wegen Nichtabgabe der Feststellungserklärungen 1999 bis 2001.

Klägerin ist die GmbH & CO. KG A. Deren Komplementärin ist die GmbH A. Frau AA ist Kommanditistin der KG und Geschäftsführerin der GmbH. Die GmbH & CO. KG A gehört zur Unternehmensgruppe A und unterliegt als Großbetrieb laufend der Betriebsprüfung. Eine turnusmäßige Betriebsprüfung für die Zeiträume 1999 bis 2002 war im Laufe des Kalenderjahres 2004 geplant.