Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Androhung von Zwangsgeldern wegen Nichtabgabe der Feststellungserklärungen 1999 bis 2001.
Klägerin ist die GmbH & CO. KG A. Deren Komplementärin ist die GmbH A. Frau AA ist Kommanditistin der KG und Geschäftsführerin der GmbH. Die GmbH & CO. KG A gehört zur Unternehmensgruppe A und unterliegt als Großbetrieb laufend der Betriebsprüfung. Eine turnusmäßige Betriebsprüfung für die Zeiträume 1999 bis 2002 war im Laufe des Kalenderjahres 2004 geplant.
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