LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.09.2013
L 11 KR 2686/18 ER-B
Normen:
SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 10.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 1145/18

Rechtmäßigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Beitragsbescheid im sozialgerichtlichen VerfahrenFehlen des Rechtsschutzbedürfnisses nach einer Aussetzung des Vollzugs der BeitragsforderungZulässigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen durch Eintritt der Fälligkeit der Beitragsforderung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.09.2013 - Aktenzeichen L 11 KR 2686/18 ER-B

DRsp Nr. 2020/14560

Rechtmäßigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Beitragsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses nach einer Aussetzung des Vollzugs der Beitragsforderung Zulässigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen durch Eintritt der Fälligkeit der Beitragsforderung

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 10.07.2018 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage bezüglich Beitragsforderungen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Antragsteller erhält eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung sowie eine polnische Altersrente. Mit Bescheid vom 18.10.2017, geändert durch die Bescheide vom 11.12.2017 und 25.04.2018, setzten die Antragsgegnerinnen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum ab Dezember 2012 unter Berücksichtigung der polnischen Altersrente fest.