FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.11.2005
10 V 16/05
Normen:
AO (1977) § 193 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 633

Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung; Auswahlermessen

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2005 - Aktenzeichen 10 V 16/05

DRsp Nr. 2006/1084

Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung; Auswahlermessen

1. Nur wegen der faktischen Unmöglichkeit, alle unter § 193 Abs. 1 AO fallenden Steuerpflichtigen vollständig und gleichermaßen zu prüfen, ist die Entscheidung darüber, wer von diesem Adressatenkreis wann geprüft wird, in das Auswahlermessen der Finanzbehörde gestellt. Deshalb ist bei der Ermessensausübung nach § 193 Abs. 1 AO für die Berücksichtigung eines auf Eingriffsverschonung gerichteten Individualinteresses grundsätzlich kein Raum. Seine Grenze findet das Auswahlermessen lediglich im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im Willkür- und Schikaneverbot. 2. Allein in dem Umstand, dass eine Außenprüfung angeordnet wurde, um den Eintritt der Festsetzungsverjährung zu verhindern, liegt kein Verstoß gegen das Schikaneverbot.

Normenkette:

AO (1977) § 193 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung.

I.

Die Antragstellerin ist durch Umwandlungsbeschluss vom 3. August 2001 formwechselnd zum 1. Januar 2001 aus der ... GmbH & Co. KG (im Folgenden KG) hervorgegangen. Gesellschafter sind die Eheleute ... und ... mit 99,9 v.H. und 0,1 v.H. der Anteile. Geschäftsführer der Antragstellerin sind Herr ... und sein Sohn ....