Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung.
Herr X C hält, auch in den Jahren 2015 bis 2018 (Streitjahre), 100 % der Anteile an den folgenden Unternehmen: die in N ansässige C GmbH, W GmbH I & Co. KG, W GmbH II & Co. KG, W GmbH, der Komplementärin der beiden vorgenannten Kommanditgesellschaften, und der K GmbH, die 100% der Aktien an der Klägerin hält. Die Klägerin, die jedenfalls kein Großbetrieb i.S.d. §
Ausweislich des Gesellschaftsvertrages der Klägerin und des Handelsregisterauszuges vom 26.04.2021 war im Streitzeitraum Gegenstand der Klägerin [...].
In den Streitjahren erzielte die Klägerin folgende steuerliche Gewinne bzw. Verluste: 2015 i.H.v. 32.873 €, 2016 i.H.v. -239.491€, 2017 i.H.v. -148.931 € und 2018 i.H.v.-10.945 €.
In den Streitjahren erzielte die C GmbH folgende steuerliche Gewinne: 2015 i.H.v. 809.628 €, 2016 i.H.v. 1.281.884 €, 2017 i.H.v. 1.290.647 € und 2018 i.H.v. 633.226 €.
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