FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.11.2009
2 K 1027/09
Normen:
AO § 284 Abs. 1;

Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 2 K 1027/09

DRsp Nr. 2010/11693

Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Gegen die Anordnung des im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit (BA) handelnden Hauptzollamts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann nicht vorgebracht werden, dass der Anspruch der BA auf Rückforderung von Arbeitslosengeld nicht bestehe, wenn das die Zahlungsverpflichtung verneinende Urteil eines Sozialgerichts in der folgenden Instanz (Landessozialgericht) durch Feststellung der Zahlungspflicht geändert wurde.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

Normenkette:

AO § 284 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abgabenordnung (AO).

Der Beklagte (HZA) hatte erfolglos versucht, im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit Forderungen in Höhe eines Gesamtbetrages von 5.406,94 EUR zu vollstrecken. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 forderte das HZA deswegen den Kläger auf, am 24. November 2008 im Dienstgebäude der Zentralen Vollstreckungsstelle H. des HZA zu erscheinen, um dort ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und die Richtigkeit des Verzeichnisses an Eides statt zu versichern.