FG Niedersachsen - Beschluss vom 15.04.2010
9 KO 2/10
Normen:
RVG § 15a; RVG § 45;

Rechtmäßigkeit der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Tätigwerden des Anwalts im außergerichtlichen Verwaltungsverfahren; Erinnerung; Kostenfestsetzung; PKH-Verfahren

FG Niedersachsen, Beschluss vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 9 KO 2/10

DRsp Nr. 2011/11231

Rechtmäßigkeit der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Tätigwerden des Anwalts im außergerichtlichen Verwaltungsverfahren; Erinnerung; Kostenfestsetzung; PKH-Verfahren

Zur Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die vom Erinnerungsführer geltend gemachte Verfahrensgebühr im außergerichtlichen Verwaltungsverfahren.

Normenkette:

RVG § 15a; RVG § 45;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anzusetzenden Vergütung.

Der Erinnerungsführer hatte im Hinblick auf die Bewilligung von Kindergeld die rechtlichen Interessen seiner Mandantin vertreten, und zwar zunächst im Rahmen eines bei der Familienkasse Osnabrück geführten Einspruchsverfahrens und, nach Erlass der unter dem 30. Juni 2009 ergangenen Einspruchsentscheidung, auch als Prozessvertreter im Klageverfahren (9 K 254/09). Für dieses Verfahren war der Mandantin des Erinnerungsführers mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 Prozesskostenhilfe gewährt und der Erinnerungsführer als Prozessvertreter beigeordnet worden.

Die Klage hatte teilweise Erfolg (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 26. Januar 2010 - 9 K 254/09, n.v.)