Streitig ist die Höhe der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anzusetzenden Vergütung.
Der Erinnerungsführer hatte im Hinblick auf die Bewilligung von Kindergeld die rechtlichen Interessen seiner Mandantin vertreten, und zwar zunächst im Rahmen eines bei der Familienkasse Osnabrück geführten Einspruchsverfahrens und, nach Erlass der unter dem 30. Juni 2009 ergangenen Einspruchsentscheidung, auch als Prozessvertreter im Klageverfahren (9 K 254/09). Für dieses Verfahren war der Mandantin des Erinnerungsführers mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 Prozesskostenhilfe gewährt und der Erinnerungsführer als Prozessvertreter beigeordnet worden.
Die Klage hatte teilweise Erfolg (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 26. Januar 2010 - 9 K 254/09, n.v.)
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