FG München - Urteil vom 06.06.2016
11 K 2876/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1c; EStG § 12;
Fundstellen:
EFG 2017, 1430

Rechtmäßigkeit der aufgrund einer Außenprüfung ergangenen Einkommensteueränderungsbescheide; Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages

FG München, Urteil vom 06.06.2016 - Aktenzeichen 11 K 2876/13

DRsp Nr. 2017/10303

Rechtmäßigkeit der aufgrund einer Außenprüfung ergangenen Einkommensteueränderungsbescheide; Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 22. Januar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. September 2015 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer für das Jahr 2007 auf xx.xxx € festgesetzt wird.

2.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 22. Januar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. September 2015 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer für das Jahr 2009 auf xx.xxx € festgesetzt wird.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 24 % und der Beklagte 76 % zu tragen.

5.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1c; EStG § 12;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der aufgrund einer Außenprüfung ergangenen Einkommensteueränderungsbescheide für die Jahre 2007 - 2009.

1.) 2.)