FG München - Urteil vom 06.06.2016
11 K 2878/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1c; EStG § 12;

Rechtmäßigkeit der aufgrund einer Außenprüfung ergangenen Einkommensteueränderungsbescheide; Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages

FG München, Urteil vom 06.06.2016 - Aktenzeichen 11 K 2878/13

DRsp Nr. 2017/10304

Rechtmäßigkeit der aufgrund einer Außenprüfung ergangenen Einkommensteueränderungsbescheide; Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages

Tenor

1.)

Der Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2009 vom 22. Januar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. September 2015 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2009 auf x.xxx € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.)

Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 45 % und der Beklagte 55 % zu tragen.

3.)

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1c; EStG § 12;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der aufgrund einer Außenprüfung ergangenen Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2007 - 2009.

1.) 2.)