LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.10.2016
L 1 R 47/15
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1; SGB IV § 18a Abs. 3; SGB VI § 240; SGB VI § 96a Abs. 1; SGB VI § 96a Abs. 2; SGB VI § 96a Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 473/12

Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aufgrund des Bezugs von ArbeitslosgeldAnforderungen an das Vorliegen eines atypischen Falles für eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 48 SGB X

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.10.2016 - Aktenzeichen L 1 R 47/15

DRsp Nr. 2017/12208

Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aufgrund des Bezugs von Arbeitslosgeld Anforderungen an das Vorliegen eines atypischen Falles für eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 48 SGB X

1. Allein ein sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebender zukünftiger Anspruch auf Arbeitslosengeld begründet keine anfängliche Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Bewilligung der Rente ab demselben Zeitpunkt. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Rentenbewilligung wegen Hinzuverdienstes ist nicht § 45 Abs. 1 SGB X, sondern § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X. 2. Ob ein atypischer Fall vorliegt, in dem eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, ist nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X zu bestimmen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 3. Hat der Versicherte im Verwaltungsverfahren keine Gesichtspunkte für einen atypischen Fall vorgetragen und die Behörde im Widerspruchsbescheid festgestellt, Ermessen sei nicht auszuüben, da ein atypischer Fall nicht vorliege, und ergeben sich solche nicht aus der Akte, ist das Gericht im Klageverfahren nicht gehalten, einem entsprechenden Klagevorbringen im Wege der Amtsermittlung nachzugehen. Denn das Ermessen muss spätestens im Widerspruchsbescheid ausgeübt werden.