FG Münster - Beschluss vom 22.06.2022
13 V 731/22 E
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Rechtmäßigkeit der Bedingung einer Sicherheitsleistung und ihrer Höhe für die Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerschuldners

FG Münster, Beschluss vom 22.06.2022 - Aktenzeichen 13 V 731/22 E

DRsp Nr. 2023/2183

Rechtmäßigkeit der Bedingung einer Sicherheitsleistung und ihrer Höhe für die Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerschuldners

Tenor

Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide vom 21.1.2022 wird bis einen Monat nach Erlass einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Antragstellerin eine Sicherheitsleistung im Sinne des § 241 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) in Höhe von ... € erbringt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Anordnung einer Sicherheitsleistung für eine Aussetzung der Vollziehung.

Die Antragstellerin wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. In den Streitjahren 2016 bis 2018 erzielte sie gewerbliche Einkünfte aus drei Einzelunternehmen sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. ...

Als Maklerin war die Antragstellerin bis 2012 für die C. AG tätig. Im Jahr 2012 schloss sie einen Vertretervertrag mit der D. AG ab. Es kam aber zu Unstimmigkeiten zwischen der Antragstellerin und der D. AG. [...]