Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 03.11.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Beendigung der Familienversicherung der Beigeladenen.
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