Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen des Bescheids vom 1. September 2017 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass die beklagte Krankenkasse Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus von ihm bezogenen Renten aus der französischen und belgischen Sozialversicherung mit einem höheren Beitragssatz als in diesen Ländern erhebt.
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