Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20.07.2016 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 21.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2015 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin 1/4 ihrer außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge, einschließlich der Kosten des Verfahrens der Nichtzulassung der Revision, zu erstatten. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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