Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist im Rahmen eines erneuten Überprüfungsverfahrens die Beitragsfestsetzung für die Jahre 2008 und 2009, wobei der Kläger sich vor allem auch gegen seine Versicherungs- und Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung wendet.
Der 1948 geborene Kläger bezog seit Oktober 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. 548,87 € monatlich (Stand Mai 2005). Unter dem 1. März 2006 informierte er die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend die Beklagte) telefonisch, dass er bei der Barmer Ersatzkasse (BEK) versichert sei. Diese Krankenkasse teilte der Beklagten daraufhin mit, der Kläger sei seit dem 19. Oktober 2004 bei ihr gemäß § 5 Abs. 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) versichert.
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