LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.09.2022
L 18 R 734/20
Normen:
SGB VI § 66 Abs. 1; SGB VI § 88 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1050/18

Rechtmäßigkeit der Berechnung einer Altersrente in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an die Anwendung der Besitzschutzregelung des § 88 Abs. 1 S. 2 SGB VIKein Hinzuaddieren von Entgeltpunkten nach einem früheren Leistungsfall

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2022 - Aktenzeichen L 18 R 734/20

DRsp Nr. 2023/8052

Rechtmäßigkeit der Berechnung einer Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an die Anwendung der Besitzschutzregelung des § 88 Abs. 1 S. 2 SGB VI Kein Hinzuaddieren von Entgeltpunkten nach einem früheren Leistungsfall

Persönliche Entgeltpunkte aus einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind bei der Berechnung der Altersrente nicht mit der Folge isoliert besitzgeschützt im Sinne von § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, dass Entgeltpunkte aufgrund von nach dem früheren Leistungsfall entrichteten Beiträgen zu diesen hinzuzuaddieren sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.08.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 66 Abs. 1; SGB VI § 88 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Er absolvierte vom 01.08.1968 bis 21.07.1971 eine Ausbildung zum Elektroinstallateur im Bergbau, besuchte vom 01.08.1972 bis 04.07.1974 eine Fachoberschule und vom 17.03.1975 bis 31.05.1977 sowie vom 01.09.1988 bis 30.04.1990 eine Fachschule.