FG München - Urteil vom 28.04.2004
3 K 432/02
Normen:
BierStG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 2 Abs. 1 ; EWGRL 83/92 Art. 2 ; EWGRL 84/92 Art. 2 ; EG Art. 93 Art. 14 ; KN Pos. 2203, Pos. 2206; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Biermischgetränken, die mit geenderter Limonade hergestellt werden; Biersteuer

FG München, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen 3 K 432/02

DRsp Nr. 2004/12250

Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Biermischgetränken, die mit geenderter Limonade hergestellt werden; Biersteuer

1. Die durch die Besteuerung nach "Grad Plato" bedingte "mittelbare Besteuerung der Limonade" hat zur Folge, dass die Biersteuer für ein industriell unter Verwendung gezuckerter Limonade hergestelltes Biermischgetränk höher ist als die Besteuerung von Bier und dessen Mischung mit der Limonade durch den Gastwirt oder den Verbraucher selbst. 2. Diese Besteuerung industriell hergestellter Biermischgetränke verstößt nicht gegen die EWG-Richtlinie Nr. 92/83 (Struktur-RL). Das deutsche BierStG steht auch im Einklang mit der EWG-Richtlinie Nr. 92/84 (Steuersatz-RL). Beide Richtlinien widersprechen nicht Art. 93 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), denn zur Erreichung der in den Artikeln 93 i.V.m. 14 EGV genannten Ziele ist nicht erforderlich, dass Biermischgetränke in allen Mitgliedstaaten nach dem gleichen Besteuerungssystem zum gleichen Steuersatz besteuert werden.