Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) um die Neuberechnung der dem Kläger seit dem 01.03.2004 bewilligten Rente wegen Erwerbsminderung. Insofern begehrt der Kläger die Berechnung der Rente unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit, die mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten endet.
Der am 00.00.1956 geborene Kläger beantragte erstmals am 28.01.2004 die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
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